Pflegegrade statt Pflegestufen
Um das zu bekommen, was Ihnen zusteht, empfehlen wir Ihnen Folgendes:
- Überprüfen Sie bitte, ob Sie aktuell den Pflegegrad haben, der Ihnen zusteht. Trifft dies nicht zu, sollten Sie einen Antrag auf Höherstufung bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen.
- Überprüfen Sie bitte, ob Ihnen Ihre Pflegeversicherung nach Begutachtung durch den „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“ (MDK) eine eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a Sozialgesetzbuch XI zugesprochen hat. Sie können dies einem Bescheid Ihrer Pflegeversicherung entnehmen. Falls keine dahingehende Feststellung vorliegt, Sie oder Angehörige aber der Auffassung sind, dass z.B. eine dementielle Erkrankung dafür spricht, sollten Sie eine entsprechende Feststellung bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen.
Gerne geben wir Ihnen auf Anfrage eine unverbindliche Einschätzung unsererseits zu Ihrer Situation. Sprechen Sie uns einfach an!
Je höher die Pflegestufe am 31.12.2016 war, desto höher wurden die Pflegebedürftigen in das seit dem 01.01.2017 neu geschaffene System übergeleitet.
Wir sprechen seit dem 01.01.2017 von Pflegegraden, nicht mehr von Pflegestufen.
Lag am 31.12.2016 bereits eine festgestellte Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a Sozialgesetzbuch XI vor, so erfolgte eine Überführung in einen wesentlich höheren Pflegegrad. Durch diesen werden nun höhere Sachleistungsansprüche zum Einkauf von Leistungen bei Ihrem Pflegedienst, aber auch ein höheres Pflegegeld, gewährt.
Schlechter sollte sich durch die neue Pflegereform niemand stellen. Das gewährleisten Bestandsschutzregelungen.
Bisherige und neue Anspruchsbeträge zum Einkauf ambulanter Pflege / Monat ohne festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz
Pflegestufe bis 2016 |
Sachleistungen bis 2016 |
Pflegegrad ab 2017 |
Sachleistungen ab 2017 |
---|---|---|---|
1 | 468, - € | 2 | 689,- € |
2 | 1.144,- € | 3 | 1.298,- € |
3 | 1.612,- € | 4 | 1.612,- € |
Härtefall | 1.612,- € | 5 | 1.995,- € |
Alle Betreuten, die vor dem 31.12.2016 eingestuft wurden, wurden automatisch übergeleitet ohne eine Neubegutachtung durch den MDK.
Betreute ohne eingeschränkte Alltagskompetenz wurden einen Pflegegrad höher (z.B. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2) übergeleitet.
Bisherige und neue Anspruchsbeträge zum Einkauf ambulanter Pflege / Monat mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz (Abgekürzt: EA)
Pflegestufe bis 2016 |
Sachleistungen bis 2016 |
Pflegegrad seit 2017 |
Sachleistungen seit 2017 |
---|---|---|---|
– |
– | 1 | 0 |
0 mit EA | 231,- € | 2 | 689,- € |
1 mit EA | 689,- € | 3 | 1.298,- € |
2 mit EA | 1.298,- € | 4 | 1.612,- € |
3 mit EA | 1.612,- € | 5 | 1.995,- € |
Härtefall mit EA | 1.995,- € | 5 | 1.995,- € |
Betreute mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz wurden zwei Stufen höher (z.B. von Pflegstufe „1+EA“ in Pflegegrad 3) übergeleitet.
Wie bisher, kommt es bei Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zur anteiligen Kürzung des Pflegegeldes.
Der bisher monatlich zur Verfügung stehende „Betreuungs- und Entlastungsbetrag“ von 104,- € (Grundbetrag) oder 208,-€ (erhöhter Betrag)
wurde ab dem 01.01.2017 auf 125,-€ erhöht.
Wenn Ihnen 208,- € je Monat zustanden, dann gilt für Sie ein Bestandsschutz.
Höhe des Pflegegeldes seit dem 01.01.2017
Pflegegrad |
Höhe Pflegegeld |
---|---|
1 | 0 |
2 | 316,- € |
3 | 545,- € |
4 | 728,- € |
5 | 901,- € |
*) EA = „Eingeschränkte Alltagskompetenz“
Pflegebedürftige im neuen Grad 1 haben wie alle anderen Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüssen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Diese Tabellen sollen Ihnen einen ersten Überblick und eine Handlungshilfe zu den Neuerungen im Bereich der Einstufungen geben. Unklarheiten und Details können Sie in einem persönlichen Gespräch mit uns klären. Rufen oder sprechen Sie uns einfach an.