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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Kaum jemand befasst sich gerne in gesunden Tagen mit Krankheit und Tod. Wenn man jedoch möchte, dass der eigene Patientenwille jederzeit Beachtung findet, auch wenn man ihn selbst nicht mehr äußern kann, ist die Patientenverfügung das „Instrument“ der Wahl.

In einer Patientenverfügung kann man bereits in gesunden Tagen für konkrete Krankheitszustände medizinische Behandlungswünsche festlegen, falls man nicht mehr selbst entscheiden bzw. sich nicht mehr mitteilen kann. Die schriftliche Abfassung ist wichtig, eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Die verfassende Person muss jedoch volljährig und einwilligungsfähig sein.
Seit September 2009 hat die Patientenverfügung für die Ärzte rechtliche Verbindlichkeit, sofern eindeutig klare Aussagen getroffen und die gesetzlichen Vorgaben beachtet wurden. Da es sich hierbei um sehr wichtige Entscheidungen handelt, es sogar meist um leben oder sterben lassen geht, ist eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema im Vorfeld der Abfassung sehr ratsam.
Beratungsgespräche hierzu bieten die Seniorenberatungen, Betreuungsvereine, Hospizvereine und Hausärzte an.

Neben der Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht von großer Wichtigkeit. Sie ist sogar noch wichtiger anzusehen als die Patientenverfügung, da sie zur Regelung aller Angelegenheiten des täglichen Lebens eingesetzt werden kann.

Hierin benennt man eine Person des Vertrauens, die, stellvertretend für den Vollmachtgeber, rechtswirksam handeln kann, wenn man selbst aufgrund von Alter, Krankheit, Unfall usw. dazu nicht mehr in der Lage ist. Im deutschen Gesetz gibt es noch keine automatische Vertretungsbefugnis in Rechtsgeschäften für Ehegatten und Kinder! Das heißt, niemand kann Sie rechtskräftig vertreten, wenn Sie nicht durch eine Vorsorgevollmacht im Vorfeld jemanden dafür bestimmt haben. Notfalls müsste dann ein gesetzlicher Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt werden.

Der im Rahmen einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte ist auch berechtigt, die in einer Patientenverfügung festgelegten Wünsche gegenüber den behandelnden Ärzten zur Geltung zu bringen.

Der Bevollmächtigte muss jedoch bei allen Rechtsgeschäften die Vorsorgevollmacht im Original vorlegen.

Ein Tipp: Tragen Sie ein Kärtchen im Geldbeutel mit sich, welches auf die formulierte Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hinweist und einen Ansprechpartner in Notfällen nennt.

Gut ist es auch, eine Mappe anzulegen, mit allen aktuellen medizinischen Vorgängen bestückt, die vorliegende schwere Erkrankungen betreffen.

Letzteres kann für den Bevollmächtigten und den behandelnden Arzt bei der Umsetzung einer Patientenverfügung hilfreich sein.

Da es zu diesem Thema immer viele Unklarheiten und Fragen gibt, bieten die Caritas Betreuungsvereine Beratungen zum Thema Patientenverfügung an.

Mehr Informationen dazu unter:
www.caritas-darmstadt.de/beratung-und-hilfe/rechtliche-betreuung

Weitere Informationen über Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auch unter:
www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/alter/pflegeundbetreuung/patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht

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