Das Leistungsangebot der Sozialstation Viernheim umfasst:
Behandlungspflege
Behandlungspflege beinhaltet Leistungen, die auf ärztliche Verordnung durchgeführt werden, z.B. Spritzen, Wundversorgung, Verbände oder Kompressionsstrümpfe an- / ausziehen
Übergangspflege nach Krankenhausaufenthalt oder ambulanter OP
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz haben sich nicht nur die Rahmenbedingungen für Krankenhäuser geändert. Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit auch dazu genutzt, um eine seit vielen Jahren bestehende Versorgungslücke zu überbrücken.
Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten OP oder aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung vorübergehend Hilfe bei der Grundpflege oder im Haushalt brauchen, haben einen gesetzlichen Leistungsanspruch für die Übergangspflege als Leistung der Krankenkasse.
Für Ansprüche aus der Pflegeversicherung ist meistens der Zeitraum zu kurz (Pflegebedürftigkeit länger als 6 Monate), für welchen der Hilfebedarf besteht.
Folgende Leistungen stehen Ihnen zu:
- Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs. 1a SGB V), eine Behandlungspflege muss nicht gleichzeitig verordnet werden;
- Haushaltshilfe für 28 Kalendertage (§ 38 Abs. 1 SGB V), ein Kind muss nicht im Haushalt leben;
- Falls die oben genannten Leistungen nicht ausreichen, gibt es die Möglichkeit zur Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von 1.612 € pro Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten und ggf. Ausbildungsumlage sind vom Patienten zu tragen (§ 39c SGB V), eine Pflegestufe/Pflegegrad ist nicht notwendig.
Grundpflege
Unsere ambulanten Pflegedienste erbringen Leistungen der Grundpflege wie beispielsweise
- Hilfe bei der Körperpflege (Waschen, Baden, Duschen)
- An- und Auskleiden
- Durchführung der täglichen Mundpflege, Haar- oder Nagelpflege
- Aufstehen und Mobilisation
- Betten und Lagern
- Krankenbeobachtung
- Richten oder Zubereiten von Mahlzeiten und Hilfe beim Essen und Trinken
- Inkontinenzversorgung (Blasen - und Darmentleerung)
Die Kosten für diese Leistungen übernimmt bei einer Einstufung in einen Pflegegrad die Pflegekasse als so genannte Sachleistungen.
Selbstverständlich sind wir auch für Sie da, wenn Sie keine Leistungen von der Pflegekasse erhalten und unterstützen Sie gerne.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Macht die private Pflegeperson z.B. Urlaub oder ist durch eine Krankheit oder durch sonstige Gründe vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Ersatzpflege / Verhinderungspflege nach SGB XI § 39.
Dies kann ein Pflegedienst, eine Einzelpflegekraft, ehrenamtliche Pflegende oder nahe Angehörige sein.
Die Verhinderungspflege ist bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr bzw. stundenweise möglich.
Ab dem 1.1.2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2-5 zu.
Entlastungsleistungen / Betreuungsleistungen
Monatlich zur Verfügung stehen 125,- Euro für „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“.
Diese können sowohl in der ambulanten, als auch stationären Hilfe eingesetzt werden.
Mit dem Entlastungsbetrag können beispielsweise folgende Hilfen angeboten werden:
- Betreuung zuhause
- Begleitung bei Arztbesuchen
- Einkäufe und hauswirtschaftliche Hilfen
Gibt es noch Unklarheiten oder Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung.
Pflege-Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und Pflegegeld bezieht, ist nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung) verpflichtet, einen Beratungsbesuch von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsbesuche sollen eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen sein und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen. Dabei stehen Fragen zu Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebetechniken, Lagerungstechniken, Wohnraumanpassung und Fragen zu Höherstufungsanträgen im Vordergrund.
Die Pflegefachkraft, die den Beratungsbesuch durchführt, kann Ihnen mit praktischen Tipps und mit Rat helfen, Probleme zu erkennen und Lösungen anbieten.
Pflegeberatungsbesuche finden ab Januar 2017 im Pflegegrad 1-2 halbjährlich und in den Pflegegraden 3-5 vierteljährlich statt, die Kosten übernimmt die Pflegekasse.
Schulung in der Häuslichkeit
Die Pflegeperson kann zu Hause, auf Antrag bei der Pflegekasse, zu den genauen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person geschult werden. Schulungsinhalte sind z.B. Grundpflege, vorbeugende Maßnahmen, Umgang mit Inkontinenzproblem, Einsatz von Hilfsmitteln usw.